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Geschäftsbedingungen
Anerkennung
unserer Bedingungen:
Fremde
Einkaufs-, Lieferungs- und sonstige Bedingungen sind für uns nicht
gültig. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich
bestätigt werden.
Preise:
Sämtliche
Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versand.
Die genannten Preise sind Tagespreise und können je nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen geändert werden. Mit dem Tag der Herausgabe neuer
Listenpreise verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit. Dies
gilt auch für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen der Besteller
nicht im Besitz der neuen Preisliste sein sollte.
Zahlungsbedingungen:
Bestellungen
(Endverbraucher) werden nur gegen Vorkasse (ohne Abzug) ausgeführt.
Bis zu einem Bestellwert von 50,00 Euro Warenwert berechnen wir
Versand-/Portokosten in Höhe von 4,00 Euro
Ab einem Bestellwert über 50,00 Euro (ausgenommen Blower u. Trimmtische)
liefern wir innerhalb Deutschlands versandkosten-/portofrei.
Bei Bestellungen von BLOWER / TRIMMTISCH berechnen wir die tatsächlich
anfallenden Transportkosten, mindestens aber 7,50 €.
Lieferungen ins Ausland werden nur nach Vorkasse unter Berechnung
der tatsächlich anfallenden Transportkosten
ausgeführt.
Lieferung:
Der Versand erfolgt
nach Vorkasse und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe
der Ware ab Werk gilt die Lieferung als erfolgt. Ist die Ware
versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr
mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer
über. Dies gilt sowohl für Selbstabholer als auch für Spediteure.
Außerhalb Deutschlands werden die tatsächlich entstehenden Versandkosten
in Rechnung gestellt.
Lieferzeit,
Höhere Gewalt
Die
Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist
beginnt mit dem Tag der Versandbereitstellung und gilt als eingehalten,
wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen
hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft
der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Lieferung ist
vorbehalten. Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung
durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird,
die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt
nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der
Anlieferung wichtiger Rohstoffe, so verlängert sich, wenn die
Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist
in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung
oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung
frei. Verlängert sich in diesen Fällen die Lieferzeit oder wird
der Lieferant von der Lieferung frei, so entfallen etwaige hieraus
hergeleitete Schadensansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers.
Treten die o.a. Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen
Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Der Lieferant
hat dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen.
Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen
nicht ein.
Mängelrüge,
Gewährleistung, Haftung
Sachmängelgewährleistungsansprüche:
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte
Eigenschaften, so hat der Lieferant nach seiner Wahl unter Ausschluss
weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern
oder nachzubessern. Die Festellung solcher Mängel muss dem Lieferanten
unverzüglich- bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach
Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach
Erkennbarkeit- schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist
endet spätestens 3 Jahre nachdem die Ware das Werk/Lager verlassen
hat. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu
haben, so hat der Abnehmer ein Rücktrittsrecht.
Sonstige
Schadensersatzansprüche
Sonstige
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß
und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt:
Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten
und dem Abnehmer und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel
und Schecks Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und
deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Abnehmer
ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt: eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm
jedoch nicht gestattet.
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz
des Lieferanten, also Recklinghausen. Der Gerichtsstand für alle
aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten
wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt. Es gilt deutsches
Recht (BGB und HGB). Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze
ist ausgeschlossen.
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